Förderung der Aufschließungsabgabe

RICHTLINIEN

des Gemeinderates der Gemeinde Brunn an der Wild vom 30. September 2020

über die Festlegung der Förderung der Aufschließungsabgabe

in der Gemeinde Brunn/Wild 


§ 1 Geltungsbereich 

Diese Richtlinien gelten für die Förderung von Aufschließungsabgaben für Baubewilligungen von Wohnhäusern ab 1.1.2021 in der Gemeinde Brunn/Wild.      


§ 2 Voraussetzungen

  • Aufschließungsabgabe (Nicht Ergänzungsabgabe) entrichtet
  • Errichtung Wohnhaus mit Fertigstellung
  • Meldung mit Hauptwohnsitz bei Fertigstellung 


§ 3 Höhe der Förderung

30 %     für Bauwerber (Einzelpersonen/Lebensgemeinschaften/Ehepaare)

+ 5 %    für 1 Kind (für welches Familienbeihilfe bezogen wird) *)

+ 10 %  für 2 oder mehr Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) *)

*) Stichtag für die Berücksichtigung der Kinder ist das Datum der Fertigstellung spätestens aber 5 Jahre nach Baubeginn, wenn bis dahin noch keine Fertigstellung erfolgte. 


§ 4 Auszahlung

  • nach Fertigstellung des Wohnhauses mit allen Attesten, wobei die Förderung 

        gegen offene Forderungen der Gemeinde aufgerechnet werden kann.

Wird das Eigenheim vom Förderungswerber und den Personen die zur Berechnung der Höhe der Förderung herangezogen wurden, nicht ununterbrochen durch 5 Jahre ab Fertigstellung benützt ist die Förderung über Auf­forderung der Gemeinde Brunn an der Wild von der Förderempfängerin / vom Förderempfänger unver­züglich rückzuerstatten.


§ 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden in der Sitzung des Gemeinderates am 30. September 2020 beschlossen und gelten ab 1. Jänner 2021.